Christian Solmecke: Frauenquote im Vorstand
Unternehmen streben danach, gezielt weibliche Führungskräfte einzustellen und fragen sich, ob eine gesetzliche Frauenquote eine Änderung am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Folge hat. Dieses Gesetz – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen“.
Was ist also bei der gezielten Suche nach weiblichen Mitarbeiterinnen im Bezug auf das AGG zu beachten? Marc Hammer, Director bei division one, geht dem auf den Grund und hat mit Christian Solmecke gesprochen. Er ist Rechtsanwalt, Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und das Gesicht von Europas größten Rechtskanal auf Youtube.
Marc Hammer:
„Herr Solmecke, meine Kunden wollen aktuell vor allem mehr Frauen in ihren Führungskreis aufnehmen. Dürfen sie explizit die Position einer Vorständin ausschreiben und männlichen Bewerbern aufgrund dessen absagen?"
Christian Solmecke:
„In dem von Ihnen genannten Gesetzentwurf legt die Bundesregierung fest, dass Vorstände von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mindestens drei Mitgliedern künftig mit mindestens einer Frau besetzt sein sollen. Eine Frauenquote gilt bisher nur für Aufsichtsräte von Unternehmen. Der neue Gesetzesentwurf ändert jedoch nichts daran, dass sich Unternehmen auch beim Verfassen von Stellenanzeigen weiterhin an das von Ihnen angesprochene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz halten müssen. Das verbietet Arbeitgebern, Benachteiligungen unter anderem wegen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder wegen des Geschlechts. Schon die Ausschreibung eines Arbeitsplatzes darf natürlich nicht gegen dieses Diskriminierungsverbot verstoßen. Schreibt ein Unternehmen künftig, sollte es tatsächlich zur Verabschiedung des erwähnten Gesetzes kommen, eine Stelle ausschließlich für eine weibliche Vorständin aus, dann deutet das auf eine Benachteiligung für den männlichen Bewerber bei der Einstellung hin.
Ein männlicher Bewerber, der darf im Einstellungsverfahren nicht aus Gründen des Geschlechts abgelehnt werden – das ist ganz klar.
Das Unternehmen müsste dann trotz der Ausschreibung nachweisen, dass es männliche Mitbewerber aufgrund von wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen und eben nicht wegen des Geschlechts abgelehnt hat – aber ehrlicherweise dürfte das im Einzelfall mehr als schwierig werden. Ich empfehle Ihnen als Unternehmer also weiterhin ihre Stellenausschreibungen wie gewohnt an männliche, weibliche und diverse Bewerber für den Vorstand zu richten."
Wir danken Christian Solmecke für den spannenden Impuls. Haben Sie weitere offene Fragen, die die optimale Besetzung Ihrer Top-Führungspositionen betreffen? Dann treten Sie gerne mit uns in Kontakt.